Aktion 2: Artikel 5 der kantonalen Waldverordnung
Projektleitung: Stefan Zöllig
Artikel 5 (Holzförderung) der kantonalen Waldverordnung besagt folgendes:
1. Der Kanton fördert die Verwendung von einheimischem Holz als Bau- und Werkstoff sowie als Energieträger bei all seinen Tätigkeiten. Er unterstützt Massnahmen zur Förderung der Holzverwendung sowie der Holzforschung.
2. Bei der Projektierung von kantonalen und vom Kanton zu mindestens zehn Prozent subventionierten Bauten ist die Holzbauweise zu prüfen. Dabei sind auch ökologische Kriterien zu berücksichtigen.
Dieser Artikel soll ämterübergreifend Durchsetzung finden. Eine Auslegeordnung des AWN, Amt für Wald und Naturgefahren, hat 2022 gezeigt, dass dies noch nicht der Fall ist, weshalb Lignum BE hier verstärkt aktiv wird. Die Prüfung der Holzbauweise hat zudem auf dem gleichen Planungsstand wie der Massivbau zu erfolgen und der Artikel soll auch bei Tiefbauten greifen.
Weiterführende Informationen
https://lignumbern.ch/aemter_bekommen_impulse_aus_forschung-2023-3/