Die Änderung des Baugesetz (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD) (BauG-Revision 2021) bedingt gewisse Neuerungen in der Bauverordnung (BauV). Die Vernehmlassungsvorlage beinhaltet die folgenden Kernpunkte:
- -Neu wird die OLK (Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder) nur dann beigezogen, wenn das betreffende Vorhaben nicht bereits von der Eidgenös-sischen Natur- und Heimatschutzkommission, der kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde oder das Ergebnis eines anerkannten qualitätssichernden Verfahrens ist.
- Neu können die Gemeinden im Vorprüfungsverfahren die erforderlichen Amts- und Fachberichte auch selber einholen und mit dem zuständigen Stellen bereinigen (Äm-terkonsultation), wenn sie dies wünschen und zu Beginn des Planerlassverfahrens verbindlich erklären. Diese Teildelegation ändert an der Pflicht des AGR zur Vorprü-fung von Richt- und Nutzungspläne und an der grundsätzlichen Zuständigkeit des AGR nichts.
- Neu wird im Interesse einer Straffung des Plangenehmigungsverfahrens eine Frist von 30 Tagen für die Einreichung der Beschwerdeantwort vorgeschrieben.
Stellungnahme Initiative Holz Bern
Die Bewilligungsverfahren für Holzheizwerke und Holzhäuser führen in der heutigen Form nicht zum Ziel: Sie dauern zu lange und blockieren damit eine schnellstmögliche Dekarbonisierung der Energie- als auch Bausysteme. Nachhaltige Holzenergie ist sofort verfügbar und mit der vorhandenen Energieinfrastruktur kompatibel, sodass Kohle, Erdgas oder Heizöl sofort ersetzt werden könnten. Auch bezüglich Winterstrom kann die Holzenergie einen grossen Beitrag leisten. Holzhäuser speichern CO2 nachhaltig und sind daher eminent wichtig in der Reduktion von CO2 in der Atmosphäre.
Dass die Verfahren mit der Revision des BauG nun beschleunigt werden sollen, ist richtig und zielführend. Die Bewilligungsverfahren für Holzheizwerke und Holzhäuser sind momentan zu zeit- und kostenintensiv. Die Wurzel dieses Problems kann und soll bei dieser Revision gepackt werden: Die Dauer des Vorprüfungsverfahrens sollte nicht wie bisher 90 Tagen betragen, sondern auch hier ist eine Verschlankung anzustreben. Im Hinblick auf die Vorprüfung soll unterstrichen werden, dass sie sich namentlich auf die Rechtmässigkeit beschränken soll. Die Gemeinde ist, wie im Vortrag dargelegt, bei der vorzunehmenden Interessenabwägung federführend. Weiter ist auch die Straffung des Planbeschwerdeverfahrens auf neu 30 Tage zu begrüssen.
Bei Bedarf kann weiterhin auf entsprechendes Fachwissen der OLK zurückgegriffen werden. Dies erfolgt aber nur subsidiär, da der Fokus neu auf der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle liegt. Die OLK generell auszuschliessen ist rechtlich gar nicht möglich, wie dies im Vortrag plausibel dargetan ist. So ist an ihrem subsidiären Anruf festzuhalten, aber gleichzeitig auch sicherzustellen, dass die Verfahren dadurch nicht verzögert werden.
Fazit
Die Kernpunkte der Vernehmlassungsvorlage sind grundsätzlich zu begrüssen. Bei der Umsetzung ist weiterhin auf eine möglichst starke Straffung der Verfahrensdauer zu achten, beispielsweise beim subsidiären Einbezug der OLK. Zudem ist die Dauer des Vorprüfungsverfahrens weiterhin überaus lange, weshalb eine Kürzung geprüft werden soll.